Lexikon
Rechtsliteratur
Das Recht als Ordnung der Gemeinschaft umfaßt nahezu alle Bereiche des menschlichen Zusammenlebens. Basierte das Recht im Mittelalter vor allem auf ungeschriebenem, mündlich überliefertem Gewohnheitsrecht, so entstehen im 13. Jahrhundert die ersten handschriftlich fixierten Land- und Lehnrechtsbücher in deutscher Sprache.
Als wichtigste Rechtsbücher sind der Sachsenspiegel des Eike von Repgow (entstanden zw. 1215-35, erste gedruckte Niederdeutsche Ausgabe: Köln, B. Unkel 1480) sowie der Schwabenspiegel (entstanden um 1275, erste nachgewiesene gedruckte Ausgabe: Augsburg 1473) zu nennen. Es handelt sich dabei um zusammenfassende Privataufzeichnungen älterer Rechtstraditionen, die den Anspruch hatten, das gesamte, in einem bestimmten Gebiet geltende Recht ihrer Zeit aufzuzeichnen. Das spätmittelalterliche Rechtsleben wird daher neben Stadtrechten und ländlichen Weistümern vor allem von diesen Rechtsbüchern bestimmt.
Parallel zum germanischen Recht existiert eine umfangreiche Rechtsliteratur zum römischen und kanonischen Recht der Kirche in lateinischer Sprache. Die Übernahme bzw. Rezeption des römischen Rechts in der Fassung des später so bezeichneten Corpus Iuris Civilis (erste gedruckte Gesamtausgabe: Frankfurt, J. Wechel 1587) als kaiserliches gemeines Reichsrecht, die gegen Ende des 15. Jahrhundert weitgehend abgeschlossen ist, führt zu einer folgenreiche Rechtsumbildung im gesamten deutschsprachigen Raum. Diese Verschmelzung von germanischem und römischem Recht fällt zeitlich nicht nur mit der Erfindung des Buchdrucks zusammen, sondern bringt auch den Berufsstand des Juristen hervor, wodurch die Rechtsliteratur bereits in der Frühdruckzeit einen beträchtlichen Teil der Buchproduktion ausmacht, wie die häufigen Wiederauflagen des Klagspiegels (entstanden in Augsburg 1425, erste Drucke um 1474-77, fünf Auflagen bis 1500, Neuausgabe durch S. Brant, Straßburg, M. Hupfuff 1516) oder von U. Tenglers Laienspiegel zeigen (erste Ausgabe: Augsburg, J. Rynnmann, gedruckt bei H. Otmar 1509).
Neben diesen beiden, die Rechtspraxis im Deutschen Reich besonders prägenden Werken der Rechtsliteratur, sollte vor allem der Hexenhammer von H. Institoris und J. Sprenger (Malleus maleficarum, Erstdruck: Straßburg 1487) bis ins 18. Jahrhundert hinein auf die Prozeßordnungen Europas einwirken. Die amtliche Verkündung des Rechts durch den Druck, wie ab 1474 in den Reichsabschieden geschehen, wird in den folgenden Jahrhunderten zur Norm. Auch älteres geltendes Recht wird erst durch den Druck der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Hinzu kommen belehrende und erläuternde Darstellungen zu allen Gebieten des sich mehr und mehr spezialisierenden Rechts.
Als Reaktion auf Reformation und Gegenreformation entwickelt sich bereits im 16. Jahrhundert die Idee vom Naturrecht des Menschen, dessen wissenschaftliche Begründung Philosophen und Juristen vom 16. bis ins 19. Jahrhundert beschäftigt. Zu den bedeutendsten Vertretern der Naturrechtsschule gehört nach J. Althusius, H. Grotius und Th. Hobbes auch S. Pufendorf, dessen Naturrechtslehre maßgeblich auf J. Locke und J.-J. Rousseau wirken sollte. Im Absolutismus transformiert sich das königliche oder landesherrliche Gebot zum vom Herrscher "gegebenen" Gesetz, das bald alle Bereiche der staatlich zu regelnden Rechtsordnung umfaßt. Der Fürst, der als Gesetzgeber in seinem Herrschaftsbereich verbindliches Recht schafft, ist die Voraussetzung für das um die Mitte des 18. Jahrhunderts anbrechende Zeitalter der Rechtskodifikationen. Allmählich wird das nach wie vor gebräuchliche Corpus Iuris durch ähnlich umfassende Gesetzbücher ersetzt, die nicht nur Ideen des Naturrechts und der Aufklärung aufnehmen, sondern das Recht allgemein vereinheitlichen, vereinfachen, zeitgemäß weiterbilden und in der Nationalsprache jedermann verständlich machen sollen. Den Anfang macht im deutschen Sprachraum Preußen, dessen Gesetzreform bereits 1738 beginnt, aber erst 1794 im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (Erster Teil, Berlin, J. Pauli 1792) ihren Abschluß findet. Zu einem der bedeutendsten Staats- und Verfassungsrechtslehrer seinerzeit gehört J. St. Pütter (1725-1807), dessen Historische Entwickelung der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs (1753) ihn als den ersten echten Verfassungshistoriker ausweist. In Österreich beginnen entsprechende Kodifikationsbemühungen 1753 und u. a. 1811 zum noch heute geltenden Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. In Frankreich schafft seit 1804 die Gesetzgebung Napoleons ein einheitliches und fortschrittliches Recht, das als Code Napoléon (Erste Deutsche Ausgabe, Düsseldorf, X. Levrault 1810) bis heute weit über die Grenzen Frankreichs hinaus wirkt. Wichtiges bibliographisches Werke für die deutsche Rechtswissenschaft ist u. a. R. von Stinzing und E. Landsberg: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaf (München/Leipzig 1880-1910).
Das Recht als Ordnung der Gemeinschaft umfaßt nahezu alle Bereiche des menschlichen Zusammenlebens. Basierte das Recht im Mittelalter vor allem auf ungeschriebenem, mündlich überliefertem Gewohnheitsrecht, so entstehen im 13. Jahrhundert die ersten handschriftlich fixierten Land- und Lehnrechtsbücher in deutscher Sprache.
Als wichtigste Rechtsbücher sind der Sachsenspiegel des Eike von Repgow (entstanden zw. 1215-35, erste gedruckte Niederdeutsche Ausgabe: Köln, B. Unkel 1480) sowie der Schwabenspiegel (entstanden um 1275, erste nachgewiesene gedruckte Ausgabe: Augsburg 1473) zu nennen. Es handelt sich dabei um zusammenfassende Privataufzeichnungen älterer Rechtstraditionen, die den Anspruch hatten, das gesamte, in einem bestimmten Gebiet geltende Recht ihrer Zeit aufzuzeichnen. Das spätmittelalterliche Rechtsleben wird daher neben Stadtrechten und ländlichen Weistümern vor allem von diesen Rechtsbüchern bestimmt.
Parallel zum germanischen Recht existiert eine umfangreiche Rechtsliteratur zum römischen und kanonischen Recht der Kirche in lateinischer Sprache. Die Übernahme bzw. Rezeption des römischen Rechts in der Fassung des später so bezeichneten Corpus Iuris Civilis (erste gedruckte Gesamtausgabe: Frankfurt, J. Wechel 1587) als kaiserliches gemeines Reichsrecht, die gegen Ende des 15. Jahrhundert weitgehend abgeschlossen ist, führt zu einer folgenreiche Rechtsumbildung im gesamten deutschsprachigen Raum. Diese Verschmelzung von germanischem und römischem Recht fällt zeitlich nicht nur mit der Erfindung des Buchdrucks zusammen, sondern bringt auch den Berufsstand des Juristen hervor, wodurch die Rechtsliteratur bereits in der Frühdruckzeit einen beträchtlichen Teil der Buchproduktion ausmacht, wie die häufigen Wiederauflagen des Klagspiegels (entstanden in Augsburg 1425, erste Drucke um 1474-77, fünf Auflagen bis 1500, Neuausgabe durch S. Brant, Straßburg, M. Hupfuff 1516) oder von U. Tenglers Laienspiegel zeigen (erste Ausgabe: Augsburg, J. Rynnmann, gedruckt bei H. Otmar 1509).
Neben diesen beiden, die Rechtspraxis im Deutschen Reich besonders prägenden Werken der Rechtsliteratur, sollte vor allem der Hexenhammer von H. Institoris und J. Sprenger (Malleus maleficarum, Erstdruck: Straßburg 1487) bis ins 18. Jahrhundert hinein auf die Prozeßordnungen Europas einwirken. Die amtliche Verkündung des Rechts durch den Druck, wie ab 1474 in den Reichsabschieden geschehen, wird in den folgenden Jahrhunderten zur Norm. Auch älteres geltendes Recht wird erst durch den Druck der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Hinzu kommen belehrende und erläuternde Darstellungen zu allen Gebieten des sich mehr und mehr spezialisierenden Rechts.
Als Reaktion auf Reformation und Gegenreformation entwickelt sich bereits im 16. Jahrhundert die Idee vom Naturrecht des Menschen, dessen wissenschaftliche Begründung Philosophen und Juristen vom 16. bis ins 19. Jahrhundert beschäftigt. Zu den bedeutendsten Vertretern der Naturrechtsschule gehört nach J. Althusius, H. Grotius und Th. Hobbes auch S. Pufendorf, dessen Naturrechtslehre maßgeblich auf J. Locke und J.-J. Rousseau wirken sollte. Im Absolutismus transformiert sich das königliche oder landesherrliche Gebot zum vom Herrscher "gegebenen" Gesetz, das bald alle Bereiche der staatlich zu regelnden Rechtsordnung umfaßt. Der Fürst, der als Gesetzgeber in seinem Herrschaftsbereich verbindliches Recht schafft, ist die Voraussetzung für das um die Mitte des 18. Jahrhunderts anbrechende Zeitalter der Rechtskodifikationen. Allmählich wird das nach wie vor gebräuchliche Corpus Iuris durch ähnlich umfassende Gesetzbücher ersetzt, die nicht nur Ideen des Naturrechts und der Aufklärung aufnehmen, sondern das Recht allgemein vereinheitlichen, vereinfachen, zeitgemäß weiterbilden und in der Nationalsprache jedermann verständlich machen sollen. Den Anfang macht im deutschen Sprachraum Preußen, dessen Gesetzreform bereits 1738 beginnt, aber erst 1794 im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (Erster Teil, Berlin, J. Pauli 1792) ihren Abschluß findet. Zu einem der bedeutendsten Staats- und Verfassungsrechtslehrer seinerzeit gehört J. St. Pütter (1725-1807), dessen Historische Entwickelung der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs (1753) ihn als den ersten echten Verfassungshistoriker ausweist. In Österreich beginnen entsprechende Kodifikationsbemühungen 1753 und u. a. 1811 zum noch heute geltenden Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. In Frankreich schafft seit 1804 die Gesetzgebung Napoleons ein einheitliches und fortschrittliches Recht, das als Code Napoléon (Erste Deutsche Ausgabe, Düsseldorf, X. Levrault 1810) bis heute weit über die Grenzen Frankreichs hinaus wirkt. Wichtiges bibliographisches Werke für die deutsche Rechtswissenschaft ist u. a. R. von Stinzing und E. Landsberg: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaf (München/Leipzig 1880-1910).
Angebote zu Wirtschaft und Recht
Ihre Lieblingskünstler im Blick!
- Neue Angebote sofort per E-Mail erhalten
- Exklusive Informationen zu kommenden Auktionen und Veranstaltungen
- Kostenlos und unverbindlich