203
Karl Schmidt-Rottluff
Katze (Holzstock), 1915.
Holz (Fichte)
Schätzpreis: € 15.000 - 20.000
Katze (Holzstock). 1915.
Holz (Fichte).
Verso mit der Werknummer bezeichnet. 29 x 36,2 cm (11,4 x 14,2 in). [EH].
• Karl Schmidt-Rottluff integriert die Maserung des Holzes in das Sujet.
• In den letzten 28 Jahren wurde kein Abzug dieses Holzstocks auf dem internationalen Kunstmarkt angeboten (Quelle: artprice.com).
• Ein Abzug dieses Holzstocks befindet sich im Städel Museum, Frankfurt am Main.
PROVENIENZ: Atelier des Künstlers.
Sammlung Dr. Victor und Hedda Peters, Leipzig (direkt vom Künstler erhalten).
Privatsammlung Nordrhein-Westfalen (1989 vom Vorgenannten erhalten).
LITERATUR: Vgl.: Rosa Schapire, Karl Schmidt-Rottluff. Graphisches Werk bis 1923, Berlin 1924, WVZ-Nr. 181 (m. SW-Abb., Tafelband).
- -
Magdalena M. Moeller (Hrsg.), Karl Schmidt-Rottluff. Die Holzstöcke, Berlin 2011 (allgemein zu den Holzstöcken von Schmidt-Rottluff).
Aufrufzeit: 07.12.2024 - ca. 14.24 h +/- 20 Min.
Holz (Fichte).
Verso mit der Werknummer bezeichnet. 29 x 36,2 cm (11,4 x 14,2 in). [EH].
• Karl Schmidt-Rottluff integriert die Maserung des Holzes in das Sujet.
• In den letzten 28 Jahren wurde kein Abzug dieses Holzstocks auf dem internationalen Kunstmarkt angeboten (Quelle: artprice.com).
• Ein Abzug dieses Holzstocks befindet sich im Städel Museum, Frankfurt am Main.
PROVENIENZ: Atelier des Künstlers.
Sammlung Dr. Victor und Hedda Peters, Leipzig (direkt vom Künstler erhalten).
Privatsammlung Nordrhein-Westfalen (1989 vom Vorgenannten erhalten).
LITERATUR: Vgl.: Rosa Schapire, Karl Schmidt-Rottluff. Graphisches Werk bis 1923, Berlin 1924, WVZ-Nr. 181 (m. SW-Abb., Tafelband).
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Magdalena M. Moeller (Hrsg.), Karl Schmidt-Rottluff. Die Holzstöcke, Berlin 2011 (allgemein zu den Holzstöcken von Schmidt-Rottluff).
Aufrufzeit: 07.12.2024 - ca. 14.24 h +/- 20 Min.
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Karl Schmidt-Rottluff
Katze (Holzstock), 1915.
Holz (Fichte)
Schätzpreis: € 15.000 - 20.000
Aufgeld, Steuern und Folgerechtsvergütung zu Karl Schmidt-Rottluff "Katze (Holzstock)"
Dieses Objekt wird regel- oder differenzbesteuert angeboten, Folgerechtsvergütung fällt an.
Berechnung bei Differenzbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 32 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 27 % berechnet und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 22 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Das Aufgeld enthält die Umsatzsteuer, diese wird jedoch nicht ausgewiesen.
Berechnung bei Regelbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 27 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 21 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 15 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %, erhoben. Als Ausnahme hiervon wird bei gedruckten Büchern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % hinzugerechnet.
Wir bitten um schriftliche Mitteilung vor Rechnungsstellung, sollten Sie Regelbesteuerung wünschen.
Berechnung der Folgerechtsvergütung:
Für Werke lebender Künstler oder von Künstlern, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, fällt gemäß § 26 UrhG eine Folgerechtsvergütung in folgender Höhe an:
4% des Zuschlags ab 400,00 Euro bis zu 50.000 Euro,
weitere 3 % Prozent für den Teil des Zuschlags von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
weitere 1 % für den Teil des Zuschlags von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
weitere 0,5 Prozent für den Teil des Zuschlags von 350.000,01 bis 500.000 Euro und
weitere 0,25 Prozent für den Teil Zuschlags über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
Die Folgerechtsvergütung ist umsatzsteuerfrei.
Berechnung bei Differenzbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 32 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 27 % berechnet und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 22 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Das Aufgeld enthält die Umsatzsteuer, diese wird jedoch nicht ausgewiesen.
Berechnung bei Regelbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 27 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 21 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 15 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %, erhoben. Als Ausnahme hiervon wird bei gedruckten Büchern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % hinzugerechnet.
Wir bitten um schriftliche Mitteilung vor Rechnungsstellung, sollten Sie Regelbesteuerung wünschen.
Berechnung der Folgerechtsvergütung:
Für Werke lebender Künstler oder von Künstlern, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, fällt gemäß § 26 UrhG eine Folgerechtsvergütung in folgender Höhe an:
4% des Zuschlags ab 400,00 Euro bis zu 50.000 Euro,
weitere 3 % Prozent für den Teil des Zuschlags von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
weitere 1 % für den Teil des Zuschlags von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
weitere 0,5 Prozent für den Teil des Zuschlags von 350.000,01 bis 500.000 Euro und
weitere 0,25 Prozent für den Teil Zuschlags über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
Die Folgerechtsvergütung ist umsatzsteuerfrei.
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