211
Alfred Kubin
Chinesisches Grabmal, 1905/06.
Kleister, Aquarell und Gouache
Schätzpreis: € 25.000 - 35.000
Chinesisches Grabmal. 1905/06.
Kleister, Aquarell und Gouache.
Links unten signiert. Auf Velin. 25,6 x 36,1 cm (10 x 14,2 in), blattgroß.
[MH].
• Alfred Kubin ist der große Meister des Symbolismus und der Traumbilder.
• Wunderbar durchkomponiertes Blatt, das exemplarisch für Kubins zeichnerische Meisterschaft steht.
• Zeichnungen vergleichbarer Qualität befinden sich in bedeutenden internationalen Sammlungen, wie u. a. dem Museum of Modern Art, New York, dem Leopold Museum, Wien, der Albertina Wien und der Städtischen Galerie im Lenbachhaus, München.
Die Eigenhändigkeit des Werks wurde von Dr. Annegret Hoberg München, bestätigt.
PROVENIENZ: Wohl Galerie Valentien, Stuttgart (wohl 1930, verso mit einem handschriftlichen Vermerk).
Sammlung Heinrich Stinnes, Köln (vor 1932, verso mit dem Stempel, Lugt 1376 d).
Nachlass Heinrich Stinnes (1932-1974: Galerie Wolfgang Ketterer).
Sammlung Paul Flora, Innsbruck.
Privatsammlung Österreich (seit 17.5.2004).
LITERATUR: Galerie Wolfgang Ketterer, München, Auktion 11, 19. und 20. Jahrhundert, 27.-29.5.1974, Los 1062 (m. SW-Abb.).
Aufrufzeit: 07.12.2024 - ca. 14.34 h +/- 20 Min.
Kleister, Aquarell und Gouache.
Links unten signiert. Auf Velin. 25,6 x 36,1 cm (10 x 14,2 in), blattgroß.
[MH].
• Alfred Kubin ist der große Meister des Symbolismus und der Traumbilder.
• Wunderbar durchkomponiertes Blatt, das exemplarisch für Kubins zeichnerische Meisterschaft steht.
• Zeichnungen vergleichbarer Qualität befinden sich in bedeutenden internationalen Sammlungen, wie u. a. dem Museum of Modern Art, New York, dem Leopold Museum, Wien, der Albertina Wien und der Städtischen Galerie im Lenbachhaus, München.
Die Eigenhändigkeit des Werks wurde von Dr. Annegret Hoberg München, bestätigt.
PROVENIENZ: Wohl Galerie Valentien, Stuttgart (wohl 1930, verso mit einem handschriftlichen Vermerk).
Sammlung Heinrich Stinnes, Köln (vor 1932, verso mit dem Stempel, Lugt 1376 d).
Nachlass Heinrich Stinnes (1932-1974: Galerie Wolfgang Ketterer).
Sammlung Paul Flora, Innsbruck.
Privatsammlung Österreich (seit 17.5.2004).
LITERATUR: Galerie Wolfgang Ketterer, München, Auktion 11, 19. und 20. Jahrhundert, 27.-29.5.1974, Los 1062 (m. SW-Abb.).
Aufrufzeit: 07.12.2024 - ca. 14.34 h +/- 20 Min.
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Alfred Kubin
Chinesisches Grabmal, 1905/06.
Kleister, Aquarell und Gouache
Schätzpreis: € 25.000 - 35.000
Aufgeld, Steuern und Folgerechtsvergütung zu Alfred Kubin "Chinesisches Grabmal"
Dieses Objekt wird regel- oder differenzbesteuert angeboten, Folgerechtsvergütung fällt an.
Berechnung bei Differenzbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 32 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 27 % berechnet und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 22 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Das Aufgeld enthält die Umsatzsteuer, diese wird jedoch nicht ausgewiesen.
Berechnung bei Regelbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 27 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 21 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 15 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %, erhoben. Als Ausnahme hiervon wird bei gedruckten Büchern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % hinzugerechnet.
Wir bitten um schriftliche Mitteilung vor Rechnungsstellung, sollten Sie Regelbesteuerung wünschen.
Berechnung der Folgerechtsvergütung:
Für Werke lebender Künstler oder von Künstlern, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, fällt gemäß § 26 UrhG eine Folgerechtsvergütung in folgender Höhe an:
4% des Zuschlags ab 400,00 Euro bis zu 50.000 Euro,
weitere 3 % Prozent für den Teil des Zuschlags von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
weitere 1 % für den Teil des Zuschlags von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
weitere 0,5 Prozent für den Teil des Zuschlags von 350.000,01 bis 500.000 Euro und
weitere 0,25 Prozent für den Teil Zuschlags über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
Die Folgerechtsvergütung ist umsatzsteuerfrei.
Berechnung bei Differenzbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 32 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 27 % berechnet und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 22 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Das Aufgeld enthält die Umsatzsteuer, diese wird jedoch nicht ausgewiesen.
Berechnung bei Regelbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 27 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 21 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 15 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %, erhoben. Als Ausnahme hiervon wird bei gedruckten Büchern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % hinzugerechnet.
Wir bitten um schriftliche Mitteilung vor Rechnungsstellung, sollten Sie Regelbesteuerung wünschen.
Berechnung der Folgerechtsvergütung:
Für Werke lebender Künstler oder von Künstlern, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, fällt gemäß § 26 UrhG eine Folgerechtsvergütung in folgender Höhe an:
4% des Zuschlags ab 400,00 Euro bis zu 50.000 Euro,
weitere 3 % Prozent für den Teil des Zuschlags von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
weitere 1 % für den Teil des Zuschlags von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
weitere 0,5 Prozent für den Teil des Zuschlags von 350.000,01 bis 500.000 Euro und
weitere 0,25 Prozent für den Teil Zuschlags über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
Die Folgerechtsvergütung ist umsatzsteuerfrei.
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