153
Otto Pippel
Münchner Wirtsgarten, Um 1930.
Öl auf Leinwand
Schätzpreis: € 12.000 - 15.000
Münchner Wirtsgarten. Um 1930.
Öl auf Leinwand.
Rechts unten in der nassen Farbe signiert. Verso auf dem Keilrahmen mit Künstleretiketten, dort betitelt, sowie nummeriertem Galerieetikett. 111 x 100 cm (43,7 x 39,3 in).
• Unter einem lichtdurchfluteten Geäst lässt Pippel die bayerische Genusskultur aufleben.
• Delikate sowie furiose Maltechnik im Stile des deutschen Spätimpressionismus.
• Besonders die Münchner Motive zählen zu seinen berühmtesten Werken.
• Arbeiten Otto Pippels befinden sich u. a. in der Städtischen Galerie im Lenbachhaus, München, sowie in der Städtischen Galerie, Rosenheim.
PROVENIENZ: Galerie del Vecchio, Leipzig (verso mit dem Etikett).
Verlagssammlung Westfalen-Blatt, Bielefeld.
Privatsammlung Nordrhein-Westfalen (1972 als Geschenk vom Vorgenannten).
Seither in Familienbesitz.
Aufrufzeit: 07.12.2024 - ca. 14.09 h +/- 20 Min.
Öl auf Leinwand.
Rechts unten in der nassen Farbe signiert. Verso auf dem Keilrahmen mit Künstleretiketten, dort betitelt, sowie nummeriertem Galerieetikett. 111 x 100 cm (43,7 x 39,3 in).
• Unter einem lichtdurchfluteten Geäst lässt Pippel die bayerische Genusskultur aufleben.
• Delikate sowie furiose Maltechnik im Stile des deutschen Spätimpressionismus.
• Besonders die Münchner Motive zählen zu seinen berühmtesten Werken.
• Arbeiten Otto Pippels befinden sich u. a. in der Städtischen Galerie im Lenbachhaus, München, sowie in der Städtischen Galerie, Rosenheim.
PROVENIENZ: Galerie del Vecchio, Leipzig (verso mit dem Etikett).
Verlagssammlung Westfalen-Blatt, Bielefeld.
Privatsammlung Nordrhein-Westfalen (1972 als Geschenk vom Vorgenannten).
Seither in Familienbesitz.
Aufrufzeit: 07.12.2024 - ca. 14.09 h +/- 20 Min.
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Otto Pippel
Münchner Wirtsgarten, Um 1930.
Öl auf Leinwand
Schätzpreis: € 12.000 - 15.000
Aufgeld, Steuern und Folgerechtsvergütung zu Otto Pippel "Münchner Wirtsgarten"
Dieses Objekt wird regel- oder differenzbesteuert angeboten, Folgerechtsvergütung fällt an.
Berechnung bei Differenzbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 32 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 27 % berechnet und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 22 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Das Aufgeld enthält die Umsatzsteuer, diese wird jedoch nicht ausgewiesen.
Berechnung bei Regelbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 27 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 21 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 15 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %, erhoben. Als Ausnahme hiervon wird bei gedruckten Büchern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % hinzugerechnet.
Wir bitten um schriftliche Mitteilung vor Rechnungsstellung, sollten Sie Regelbesteuerung wünschen.
Berechnung der Folgerechtsvergütung:
Für Werke lebender Künstler oder von Künstlern, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, fällt gemäß § 26 UrhG eine Folgerechtsvergütung in folgender Höhe an:
4% des Zuschlags ab 400,00 Euro bis zu 50.000 Euro,
weitere 3 % Prozent für den Teil des Zuschlags von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
weitere 1 % für den Teil des Zuschlags von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
weitere 0,5 Prozent für den Teil des Zuschlags von 350.000,01 bis 500.000 Euro und
weitere 0,25 Prozent für den Teil Zuschlags über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
Die Folgerechtsvergütung ist umsatzsteuerfrei.
Berechnung bei Differenzbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 32 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 27 % berechnet und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 22 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Das Aufgeld enthält die Umsatzsteuer, diese wird jedoch nicht ausgewiesen.
Berechnung bei Regelbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 27 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 21 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 15 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %, erhoben. Als Ausnahme hiervon wird bei gedruckten Büchern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % hinzugerechnet.
Wir bitten um schriftliche Mitteilung vor Rechnungsstellung, sollten Sie Regelbesteuerung wünschen.
Berechnung der Folgerechtsvergütung:
Für Werke lebender Künstler oder von Künstlern, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, fällt gemäß § 26 UrhG eine Folgerechtsvergütung in folgender Höhe an:
4% des Zuschlags ab 400,00 Euro bis zu 50.000 Euro,
weitere 3 % Prozent für den Teil des Zuschlags von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
weitere 1 % für den Teil des Zuschlags von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
weitere 0,5 Prozent für den Teil des Zuschlags von 350.000,01 bis 500.000 Euro und
weitere 0,25 Prozent für den Teil Zuschlags über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
Die Folgerechtsvergütung ist umsatzsteuerfrei.
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