(inkl. Käuferaufgeld)
Ausführliche Verordnung über Gulden, Kreuzer und andere Münzsorten, die dem Land Schaden zugefügt hätten. "... Als haben Wir Uns gnädigist resolviert, daß besagte Fürstliche Sachsen-Lawenburgische, und Sächsische, unter deß Hertzog Johann Ernst Gepräg, auch Onoltzbachische, Graf Stollbergische, Schwartzenburgische, Montfortische, Reissenblawische, und Fuggerische respective gantz: und halbe Guldiner, Fünffzehen: Zwölff; Sechs: Drey: und Ein-Kreutzerer, wie auch ein gantz newe Chur-Brandenburgische Müntz ... in mehrgedachte dise Unsere Fürstliche Graffschafft Tyrol, biß auff Unsere im Müntz-Weesen ferner erfolgende gnädigiste Determination, keinesweegs mehr herein geführt: und gebracht werden sollen ..." - Am Ende mit mehreren Unterschriften.
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